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Strengere Buchführungsregeln (GoBD) ab 2015


Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) gelten ab 01.01.2015 für Deutschland.


Die GoBD konkretisieren die Ordnungsmäßigkeitsanforderungen der Finanzverwaltung an den Einsatz von IT bei der Buchführung und bei sonstigen Aufzeichnungen. Sie sind von allen Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichtigen zu beachten und ersetzen ab dem Zeitpunkt ihrer Gültigkeit (01.01.2015) die bisher geltenden Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) und die Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU). Die Regelungen gelten sowohl für die doppelte Buchführung als auch explizit für sonstige Aufzeichnungen steuerrelevanter Daten (insbesondere somit auch für Einnahmenüberschussrechner). Sie umfassen auch die Vor- und Nebensysteme der Buchführung bzw. Aufzeichnungen (z. B. Material- und Warenwirtschaft, Lohnabrechnung, Zeiterfassung).

Für die Einhaltung der GoBD ist der Steuerpflichtige verantwortlich.


Die GoB gelten weiter durch Handelsbrauch und Gewohnheitsrecht.


Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) stammen noch aus der Zeit vor der allgemeinen EDV. Sie wurden aber beibehalten und durch Handelsbrauch weiterentwickelt. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einem erheblichen Verstoß gegen die GoB vom Finanzamt gewohnheitsrechtlich die gesamte Buchhaltung verworfen werden kann und der Gewinn geschätzt wird. Die GoB sind also eine dynamische Ordnung, deren Inhalte ggfs. erst nachträglich festgeschrieben werden. Wenn die Behörde also einen neuen Handelsbrauch durch gutachterliche Stellungnahme feststellen sollte, von der der Unternehmer bisher keine Kenntnis hatte und den er deshalb auch nicht beachten konnte, kann das Finanzamt den Gewinn schätzen. Derartige FA-Schätzungen sind aber anfechtbar, weil sie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Deshalb dürfen die GoB nach meiner Auffassung künftig nicht durch Handelsbrauch und Gewohnheitsrecht ohne Gesetzesänderung fortgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang sieht die Verwaltung sogar elektronische Nebensysteme wie Taxameter, Geldspielgeräte und elektronische Waagen als Teil der Buchhaltung an, die ebenfalls der GoB unterliegen.

Änderungen und Anforderungen durch die GoBD:


Zeitgerechte Erfassung und Ordnung von Grund(buch)aufzeichnungen

Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen

Aufbewahrungspflicht von elektronischen Belegen, Daten aus Vorsystemen und Stammdaten

Änderungen bei den Schnittstellen im DATEV - Rechnungswesen Programm